Rechtsprechung
SG Bremen, 12.02.2020 - S 54 KR 473/17 |
Verfahrensgang
- SG Bremen, 12.02.2020 - S 54 KR 473/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2022 - L 16 KR 102/20
- BSG, 23.06.2023 - B 12 KR 38/22 B
Wird zitiert von ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2020 - L 16 KR 103/20 Am 26. Dezember 2017 erhob der Kläger beim Sozialgericht Bremen Klage (Az S 54 KR 473/17) gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten, die erhaltenen Krankenkassenbeiträge an den Kläger zurückzuzahlen.
Er habe bereits Ende Dezember 2017 Klage gegen die Beklagte erhoben, die beim SG unter dem AZ S 54 KR 473/17 geführt werde.
Die Kammervorsitzende hat den Kläger mit Schreiben vom 3. September 2019 darauf hingewiesen, dass sie in Übereinstimmung mit der Vorsitzenden der 54. Kammer der Auffassung sei, dass eine Überprüfung des Bescheides vom 19. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2018 bereits Gegenstand des Verfahrens zum Az: S 54 KR 473/17 sei, sodass die vorliegende Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sei.
Entgegen der Auffassung des Klägers war der Bescheid vom 19. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2018 bereits Gegenstand der am 26. Dezember 2017 beim SG Bremen erhobenen Klage, die unter dem Aktenzeichen S 54 KR 473/17 geführt worden ist.